ABGB § 1304
ZPO § 405
Bei Teileinklagung des Schadens ohne ausdrückliche oder zumindest erschließbare Einräumung eines Mitverschuldens darf dem Geschädigten gemäß § 405 ZPO grundsätzlich höchstens der eingeklagte Teilschaden gekürzt um die Mitverschuldensquote zugesprochen werden. Allerdings kann der Zuspruch bis zur vollen Höhe des eingeklagten Betrags gehen, wenn der Geschädigte sein Mitverschulden während des Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einräumt. Dass der nicht eingeklagte Restschaden im Zeitpunkt dieser Prozesserklärung bereits verjährt ist, schadet nicht.