EG: Art 10
Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, eine gerichtliche Entscheidung, die gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, trotz ihrer Rechtskraft zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften dies nicht erlauben.
EG: Art 10
Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, eine gerichtliche Entscheidung, die gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, trotz ihrer Rechtskraft zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften dies nicht erlauben.