Der Autor befasst sich mit der Frage, ob die Nichtigkeit einer quota litis-Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant durch die Wahl einer fremden Rechtsordnung vermieden werden kann. Die Nichtigkeitsanordnung in § 879 Abs 2 Z 2 ABGB sei keine Eingriffsnorm, die unabhängig vom anwendbaren Recht gelten würde. Schranken für die Rechtswahl würden sich jedoch aus dem Erfordernis einer Auslandsberührung nach Art 3 Abs 3 EVÜ und den Verbraucherschutzbestimmungen des Art 5 EVÜ ergeben.