Die Autoren bekräftigen ihre Ansicht, Bestandverträge in Einkaufszentren seien ihrer typischen Gestaltung nach keine Miet-, sondern Pachtverträge (siehe schon wbl 2005, 341) und üben an den Gegenargumenten Iros (RdW 2005, 666) Kritik. Maßgeblich sei, dass der Bestandnehmer am Gesamtunternehmen Einkaufszentrum und den daraus erzielbaren Geschäftschancen beteiligt werde. In einem Postskriptum wenden sich Karollus/Lukas gegen die Argumentation von Riss (RdW 2006, 6; siehe Zak 2006/70), auf solche Bestandverträge seien nach der Absorptionstheorie des § 1091 ABGB die mietrechtlichen Regelungen anzuwenden, weil die Fruchtziehung gegenüber der Gebrauchsüberlassung zumindest nicht überwiegen würde. Die Absorptionstheorie gelte nur, wenn mit einem Vertrag mehrere Sachen teils zur Gebrauchsüberlassung und teils zur Fruchtziehung überlassen würden, nicht jedoch im Fall eines einzigen Bestandobjekts.