Nach der jüngst ergangenen E 13 Bkd 2/05 der OBDK liegt eine grobe Berufspflichtverletzung vor, wenn der als Vertragserrichter und Treuhänder agierende Rechtsanwalt erst Monate nach Abschluss des Liegenschaftskaufvertrags den tatsächlichen Lastenstand ermittelt, obwohl erkennbarer Geschäftszweck war, dass die Liegenschaft mit Ausnahme der ausdrücklich übernommenen Pfandrechte lastenfrei übergeben wird und die zu löschenden Pfandrechte zur Gänze aus dem Treuhandbetrag abgedeckt werden können.