InDs 9/05 entschied der OGH vor kurzem, dass private Rechtsauskünfte und Ratschläge von Richtern, die aus Gefälligkeit und ohne jegliche Gegenleistung erteilt werden, im Allgemeinen kein disziplinär zu ahndendes Verhalten iSd § 57 Abs 3 RDG darstellen. Es sei üblich, dass Richter im Freundes- und Bekanntenkreis auf Rechtsprobleme angesprochen und um Rechtsauskünfte, juristische Ratschläge für zweckmäßige Verhaltensweisen in verschiedenen Situationen sowie um Durchsicht selbstverfasster Urkunden ersucht werden.