Nach Ansicht des Autors sind Spediteure und Cargounternehmen, die die in einem Drittstaat bestellte Ware im Auftrag des Herstellers in den EWR einführen und hier ausliefern, keine Importeure iSd § 1 Abs 1 Z 2 PHG. Nach dem Gesetzeszweck sei nur jene Person Importeur, die das Produkt nach der Einfuhr auch selbst vertreibe.