ZPO § 237 Abs 3, § 483 Abs 3
EO § 389
Der Sicherungsantrag kann noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden; die Zustimmung des Gegners bzw der Verzicht auf den Sicherungsanspruch ist nicht erforderlich.
ZPO § 237 Abs 3, § 483 Abs 3
EO § 389
Der Sicherungsantrag kann noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden; die Zustimmung des Gegners bzw der Verzicht auf den Sicherungsanspruch ist nicht erforderlich.