Der Autor verteidigt seinen Standpunkt, dass es sich bei typischen Bestandverträgen in Einkaufszentren um Pacht handelt, weil neben der Gebrauchsüberlassung auch eine Fruchtziehung vereinbart sei (siehe auch immolex 2005, 6). „Kardinalkriterium“ sei, dass der Bestandgeber mit dem Branchenmix die Kundenfrequenz für die Bestandnehmer organisiere. Gerade deshalb setze der wirtschaftliche Betrieb eines Einkaufszentrums Flexibilität voraus, die mit dem Kündigungsschutz des MRG nicht erreicht werden könne.