ABGB § 154 Abs 2, § 176 Abs 1, § 186
Pflegeeltern mit Antragslegitimation im Pflegschaftsverfahren sind nur Personen, die das Kind bereits tatsächlich pflegen und erziehen - zumindest teilweise im Innenverhältnis (dh ohne Obsorgeübertragung). Daher sind Personen, die die Pflegeelternstellung erst anstreben, nicht antragslegitimiert.