GBG § 94 Abs 2, §§ 102, 130
EO § 320
Wird zur Hereinbringung einer Forderung die Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile des Schuldners bewilligt und im Grundbuch die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt, besteht für diese Forderung kein Pfandrecht, sondern nur ein exekutives Befriedigungsrecht, das nicht durch Begründung eines Afterpfandrechts gepfändet werden kann.