ABGB § 177a Abs 2
Die gemeinsame Obsorge ist auf Antrag eines Elternteils aufzuheben, ohne dass es einer Begründung bzw einer Gefährdung des Kindeswohls bedürfte, weil sie ohne das Einvernehmen der Eltern nicht aufrechterhalten werden darf. Das Kindeswohl entscheidet dann, welchem Elternteil die Alleinobsorge zuzuweisen ist. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.