UVG § 2 Abs 1
VO (EWG) 1408/71 : Art 3
Über die VO (EWG) 1408/71 kann ein minderjähriges Kind mit fremder Staatsangehörigkeit Ansprüche auf Unterhaltsvorschüsse haben. Die Minderjährigkeit ist nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit wird mit vollendetem 18. Lebensjahr volljährig. Dass nach österreichischem Recht bis 30. 6. 2001 ein höheres Volljährigkeitsalter von 19 Jahren galt bzw ein österreichisches Kind nach dem Übergangsrecht des KindRÄG 2001 (Art XVIII § 5 Abs 1) Unterhaltsvorschüsse unter Umständen noch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs erhalten könnte, bedeutet keine europarechtswidrige Diskriminierung.