Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (385/ME 22. GP), das am 1. 1. 2007 in Kraft treten soll, regelt das Sachwalterrecht in einem neuen fünften Hauptstück des ersten ABGB-Teils und trennt es damit vom Kindschaftsrecht. Inhaltlich betont der Entwurf die Subsidiarität der Sachwalterbestellung. Diesem Zweck dient ua eine gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger im Fall der Handlungsunfähigkeit für Geschäfte des täglichen Lebens und für die Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche. Weiters ist eine Vorsorgevollmacht vorgesehen. Darunter ist ein Bevollmächtigungsvertrag zu verstehen, der erst bei Handlungsunfähigkeit wirksam wird und im geregelten Bereich grundsätzlich einer Sachwalterbestellung entgegensteht. Die Vorsorgevollmacht muss entweder als Notariatsakt aufgenommen oder handschriftlich verfasst oder unterschrieben und vor drei Zeugen bekräftigt werden.