Stand: Regierungsvorlage 2. 2. 2006 (1299 BlgNR 22. GP)
Das PatVG soll die Rechtsfolgen der bereits in § 10 Abs 1 Z 7 Kranken- und KuranstaltenG erwähnten Patientenverfügung regeln, die bisher umstritten waren.
Mit der Patientenverfügung, die nur höchstpersönlich errichtet werden kann, lehnt eine Person für den Fall ihrer Handlungsunfähigkeit vorweg eine (bestimmte) medizinische Behandlung ab. Das PatVG unterscheidet zwischen der (insb für den behandelnden Arzt und den Sachwalter) verbindlichen und der bloß beachtlichen Verfügung: Wenn eine Verfügung nicht die strengen Voraussetzungen für die Verbindlichkeit erfüllt (dazu unten), muss sie dennoch bei der Ermittlung des Patientenwillens der handlungsunfähigen Person beachtet werden, und zwar umso mehr, je eher sie diesen entspricht. Die Anordnung aktiver Sterbehilfe und der Ausschluss gesetzlich vorgeschriebener Behandlungen (zB bei übertragbaren Krankheiten) bleiben von vornherein unbeachtlich.