Die Autorin untersucht, welche Rechtsbehelfe gegen die Exekution mit einem Europäischen Vollstreckungstitel eingelegt werden können. Neben dem in der EuVTVO vorgesehenen Antrag auf Berichtigung oder Widerruf der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Ursprungsstaat, der zur Beschränkung oder Aussetzung der Exekution führen könne, kämen auch nationale Rechtsbehelfe des Vollstreckungsstaats in Betracht, soweit das betreffende Problem in der VO nicht geregelt werde. So seien etwa Rechtsmittel, die sich nur gegen die Art und Weise der Exekution richten (wie der Antrag auf Einstellung gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO, weil das Exekutionsobjekt der Exekution entzogen ist), zulässig. Zum Europäischen Vollstreckungstitel siehe auch Brenn, Zak 2005, 3.