ZPO §§ 228, 393
Ein Zwischenurteil über ein Feststellungsbegehren darf nur erlassen werden, wenn alle materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch das Feststellungsinteresse.
Im Fall des Begehrens auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden ist ein Zwischenurteil ausgeschlossen. Bei Bejahung der materiellen Voraussetzungen (insb der Möglichkeit künftiger Schäden) könnte nämlich gleich die Endentscheidung gefällt werden.