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Außerstreitverfahren - keine mündliche Rekursverhandlung trotz Antrag?

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2006/101Zak 2006, 58 Heft 3 v. 14.2.2006

AußStrG nF: § 49, § 52 Abs 1

Ob im neuen Außerstreitverfahren (hier: Unterhaltsverfahren) eine mündliche Rekursverhandlung erforderlich ist, hat das Rekursgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Selbst im Fall eines ausdrücklichen Antrags einer Partei ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend.

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