Nach Ansicht der Autoren hat der OGH in seiner seit 2000 ergangenen Rsp den Haftungsmaßstab für Immobilienmakler deutlich verschärft. Für Makler gelte der erhöhte Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Nach der Rsp seien sie ua dazu verpflichtet, ihre Auftraggeber über fehlende baubehördliche Bewilligungen bzw - bei Geschäftslokalen - über erforderliche gewerberechtliche Genehmigungen (zB Betriebsanlagengenehmigung) zu informieren. Da der Makler richtige Informationen erteilen und zu diesem Zweck auch Erkundigungen anstellen müsse, sei eine Haftung denkbar, wenn Informationen von Dritten ungeprüft weitergegeben werden.