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Rosifka, Glosse zu wobl 2005/122.

LiteraturübersichtMiet- & WohnrechtZak 2006/71Zak 2006, 40 Heft 2 v. 31.1.2006

Zu 5 Ob 233/04g = ZRInfo 2005/081: Wegen der Bleibelastung des Trinkwassers muss der Vermieter höchstens die Hauptwasserleitungen, die allgemeiner Teil des Hauses sind, austauschen, nicht jedoch die Zuleitungsrohre in den Mietobjekten. Wenn der Grenzwert der Trinkwasser-V für den Bleigehalt nach kurzem Rinnenlassen des Wassers eingehalten wird, liegt jedenfalls kein Mangel der Hauptwasserleitung vor.

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