ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1304, 1309
NÖ SHG: §§ 26, 48
Der zwischen einem privaten Heimbetreiber und dem Land Niederösterreich abgeschlossene Vertrag über die im Rahmen der Sozialhilfe erforderliche Unterbringung und Betreuung von Behinderten entfaltet Schutzwirkungen für die Betreuten. Für Betreuungsfehler haftet der Heimbetreiber dem geschädigten Behinderten daher auch ohne eigenes Vertragsverhältnis aus Vertrag.