ABGB §§ 90, 91, 92, 863
Die Ehegatten können wirksam die Aufhebung ihrer häuslichen Gemeinschaft vereinbaren.
Wenn ein Ehegatte einvernehmlich aus der von ihm angemieteten Ehewohnung auszog, um mit einem anderen Partner zu leben, seinem Ehegatten dabei ohne Vorbehalt ein „Wohnrecht auf Lebzeiten“ einräumte und mehr als 12 Jahre lang nicht in die Wohnung zurückgekehrt ist, kann davon ausgegangen werden, dass er gegenüber seinem Ehegatten auf sein Benützungsrecht konkludent verzichtet hat (Zurückweisung der Revision).