ABGB §§ 140, 142
TGSG: § 10 Abs 1, §§ 11, 12, 13
Sozialhilfeleistungen gelten nur dann als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten, wenn sie mangels Rückzahlungspflicht des Empfängers und „aufgeschobener“ Legalzession des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nicht mehr zurückgefordert werden können.