Ob der Hypothekarschuldner auch für die bei Geltendmachung der gesicherten Forderung anfallenden Verfahrens- und Exekutionskosten nicht persönlich, sondern nur mit der pfandrechtlich belasteten Liegenschaft haftet, bleibt offen.
Im Exekutionsverfahren ist eine Haftungsbeschränkung hinsichtlich der Prozesskosten nur dann beachtlich, wenn sie im Exekutionstitel enthalten ist.