ABGB § 1333 Abs 3
ZPO § 41
Anwaltliche Kosten für die vorprozessuale Betreibung des Anspruchs können nicht als Schadenersatzanspruch iSd § 1333 Abs 3 ABGB, sondern nur im Rahmen des prozessualen Kostenersatzanspruchs geltend gemacht werden, solange Akzessorietät zum Hauptanspruch besteht. Die Akzessorietät kann durch Vereinbarung aufgehoben werden, wobei auch eine Vorwegvereinbarung möglich ist.