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Fahrtrichtungsänderung durch Weiterfahrt auf einer stark gekrümmten Straße

RechtsprechungSchadenersatzZak 2006/718Zak 2006, 417 Heft 21 v. 5.12.2006

ABGB § 1311

StVO § 11 Abs 2

Wenn eine Straße so gekrümmt ist, dass nicht ihre Fortsetzung, sondern eine einmündende Fahrbahn als der natürliche Verlauf der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist, muss ein Fahrzeuglenker, der auf der Straße weiterfahren will, mit dem Blinker rechtzeitig eine Fahrtrichtungsänderung anzeigen.

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