ABGB § 1311
StVO § 11 Abs 2
Wenn eine Straße so gekrümmt ist, dass nicht ihre Fortsetzung, sondern eine einmündende Fahrbahn als der natürliche Verlauf der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist, muss ein Fahrzeuglenker, der auf der Straße weiterfahren will, mit dem Blinker rechtzeitig eine Fahrtrichtungsänderung anzeigen.