WEG 1975: § 19 Abs 1 Z 1 (idF vor 3. WÄG), § 19 Abs 2
3. WÄG: Art III Abschnitt II Z 1
Während ein abweichender, den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten entsprechender Aufteilungsschlüssel für alle Betriebs- und Erhaltungskosten der Aufzugsanlage nach § 19 WEG 1975 idF vor 3. WÄG durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt werden konnte, ist dafür seit In-Kraft-Treten des 3. WÄG(BGBl 1993/800) am 1. 1. 1994 eine Vereinbarung von sämtlichen Miteigentümern erforderlich. Ein vor diesem Zeitpunkt getroffener Mehrheitsbeschluss bliebjedoch bindend, weil die geänderte Rechtslage mangels besonderer Rückwirkungsanordnung nicht auf bereits verwirklichte Sachverhalte anzuwenden war.