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Anrechnung von Vorempfängen auf Pflichtteil - Investition in bestehenden Betrieb

RechtsprechungErbrechtZak 2006/711Zak 2006, 415 Heft 21 v. 5.12.2006

ABGB § 788

Welche Zuwendungen als Vorempfänge auf den Pflichtteil anzurechnen sind, wird in § 788 ABGB taxativ aufgezählt. Der Posten „Zuwendung zum Antritt eines Amtes oder Gewerbes“ ist jedoch weit auszulegen: Er erfasst auch Zahlungen, die zur Vornahme von Investitionen in einen bereits bestehenden Betrieb geleistet wurden.

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