ABGB § 788
Welche Zuwendungen als Vorempfänge auf den Pflichtteil anzurechnen sind, wird in § 788 ABGB taxativ aufgezählt. Der Posten „Zuwendung zum Antritt eines Amtes oder Gewerbes“ ist jedoch weit auszulegen: Er erfasst auch Zahlungen, die zur Vornahme von Investitionen in einen bereits bestehenden Betrieb geleistet wurden.