GBG § 26
Ein Liegenschaftskaufvertrag, der zum Kaufpreis lediglich auf eine schriftliche Zusatzvereinbarung verweist, die dem Grundbuchgesuch nicht beigelegt ist, kann nicht verbüchert werden.
Wenn der Vertrag die Einbringung des Grundbuchantrags durch den Vertragsverfasser erst nach erfolgter Zahlung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto zulässt, muss dem Grundbuchgericht der Eintritt dieser Bedingung vor der Verbücherung durch eine grundbuchfähige Urkunde nachgewiesen werden. Dass die Parteien im Vertrag auf einen Nachweis gegenüber dem Grundbuchgericht verzichtet haben, ändert daran nichts, weil diesen insofern keine Dispositionsbefugnis zusteht.