IPRG § 26 Abs 1
ABGB § 180a
Da die Adoptionsvoraussetzungen in diesem Fall gemäß § 26 Abs 1 IPRG kumulativ nach den Personalstatuten des Wahlkindes und jedes Annehmenden zu prüfen sind, darf eine Erwachsenenadoption nicht bewilligt werden, wenn sie nach dem Heimatrecht des Wahlkindes (hier: Bosnien-Herzegowina) ausgeschlossen ist.