Bei Vermögensschäden steht traditionell die Frage im Vordergrund, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Dritte ersatzberechtigt sind. Im Rahmen eines Schuldverhältnisses ist auch der Vermögensschaden auszugleichen. Für zahlreiche Berufsgruppen ist es geradezu charakteristisch, dass ausschließlich oder zumindest vornehmlich eine Schädigung des Vermögens in Betracht kommen kann. Bekannte Beispiele sind Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte. Schwierige Fragen ergeben sich jedoch, wenn Dritte, also Personen, die nicht Partei des Schuldverhältnisses sind, einen Vermögensschaden erleiden.