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Verständigung der (Not-)Erben vor Überlassung an Zahlungs statt

RechtsprechungErbrechtZak 2006/675Zak 2006, 395 Heft 20 v. 21.11.2006

AußStrG nF: § 155 Abs 1

GKTG: § 1 Abs 1

Die in § 155 Abs 1 AußStrG nF vor Überlassung der Nachlassaktiva an Zahlungs statt vorgeschriebene Verständigung der möglichen Erben und Noterben muss durch den Gerichtskommissär erfolgen; eine Verständigung durch einen anderen Verfahrensbeteiligten (hier: Erbenmachthaber) ist rechtsunwirksam.

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