ABGB §§ 94, 97
WSHG: § 20
Wie Wohn- und Mietzinsbeihilfen ist auch eine nichtrückzahlbare Sozialhilfeleistung, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte zur Abdeckung des Mietzinsrückstands für die von ihm bewohnte Ehewohnung erhält, bei der Unterhaltsbemessung als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. Dass der Unterhaltspflichtige als Mieter über die Wohnung verfügungsberechtigt ist und gem § 97 ABGB gegenüber dem Unterhaltsberechtigten verpflichtet wäre, den Mietzins zu zahlen, ändert nichts.