UVG § 3 Z 1, § 5 Abs 3
Bruchteilstitel sind seit der EO-Nov 1991 mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Aufgrund eines Vergleichs, in dem der Unterhaltsanspruch des Kindes mit einem Prozentsatz des jeweiligen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners angegeben ist, können deshalb keine Unterhaltsvorschüsse gewährt werden.