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Rechtsgeschäftsgebühr bei Softwarelizenzverträgen

In aller KürzeZak 2006/659Zak 2006, 382 Heft 20 v. 21.11.2006

Für Softwarelizenzverträge muss nach dem vor kurzem veröffentlichten Erk 2006/16/0054 des VwGH die Rechtsgeschäftsgebühr für Mietverträge (§ 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG) entrichtet werden, wenn der Vertrag dem Lizenznehmer keine über § 40d UrhG hinausgehenden Nutzungsrechte einräumt. Nur wenn der Kunde ein weitergehendes Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung oder anderweitige Verwertung des Computerprogramms erhalte, kann nach Ansicht des VwGH von einem Werknutzungsvertrag iSd § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG gesprochen werden, der von der Gebührenpflicht ausgenommen wäre.

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