Zu 1 Ob 49/05w = Zak 2005/63: Wenn der Jugendwohlfahrtsträger ein Kind als vorläufi ge Maßnahme in einer „psychologischen Beobachtungsstation“ unterbringt, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, handelt er hoheitlich; daher kommt hier die Amtshaftung des Rechtsträgers in Betracht.