Zu 5 Ob 183/05f: Bei der Anfechtung von Beschlüssen der außerordentlichen Verwaltung sind zwei unterschiedlich lange Anfechtungsfristen zu beachten; formelle Mängel des Beschlusses (hier: unzulässige Abstimmung in zwei getrennten Abstimmungskreisen) und dessen Gesetzwidrigkeit müssen gem § 24 Abs 6 WEG innerhalb eines Monats geltend gemacht werden, während für inhaltliche Anfechtungsgründe (hier: keine Deckung in der Rücklage) gem § 29 Abs 1 WEG eine Frist von drei Monaten zur Verfügung steht.