Der Artikel behandelt die Frage, welche Zustimmungserfordernisse bei Zusammenlegung von Eigentumswohnungen durch Mauer- oder Deckendurchbruch bestehen. Mauern bzw Decken zwischen den Objekten eines Wohnungseigentümers seien keine allgemeinen Teile. Ein Durchbruch bedürfe gem § 16 Abs 2 Z 1 WEG nicht der Zustimmung der anderen Miteigentümer, wenn mit ihm keine Schädigung des Hauses und keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen verbunden sei. Dies sei der Fall, wenn es sich um keine tragende Wand handle oder aufgrund der Planung und Durchführung durch ein Fachunternehmen keine Gefahr für die Statik des Hauses bestehe. Nach Ansicht des Autors müssen die Bauordnungen der Länder außerdem verfassungskonform dahin interpretiert werden, dass sie keine weiteren Zustimmungsvorschriften enthalten als das WEG; in den angesprochenen Fällen reiche daher das Bauansuchen des bauführenden Wohnungseigentümers aus.