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Prozess- und Anwaltskosten als Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten

RechtsprechungFamilienrechtZak 2006/629Zak 2006, 371 Heft 19 v. 7.11.2006

ABGB § 94

EO § 382 Abs 1 Z 8 lit a

Notwendige Prozess- und Anwaltskosten des Unterhaltsberechtigten können im Rahmen eines Sonderbedarfs vom Unterhaltsschuldner zu decken sein. Ob es sich um einen Vorschuss für ein erst einzuleitendes Verfahren oder um bereits entstandene, aber noch nicht fällige bzw zumindest noch nicht bezahlte Kosten handelt, macht keinen Unterschied.

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