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Rückübereignung eines enteigneten Grundstücks

In aller KürzeZak 2006/619Zak 2006, 362 Heft 19 v. 7.11.2006

In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis (2003/03/0179) sprach der VwGH aus, dass eine Rückübereignung eines enteigneten Grundstücks nicht stattfinden muss, wenn der als Enteignungsgrund dienende öffentliche Zweck erst nachträglich wegfällt. Nur wenn der Enteignungszweck niemals verwirklicht wurde, erfordere der Eigentumsschutz des Art 5 StGG die Rückgängigmachung der Enteignung.

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