In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis (2003/03/0179) sprach der VwGH aus, dass eine Rückübereignung eines enteigneten Grundstücks nicht stattfinden muss, wenn der als Enteignungsgrund dienende öffentliche Zweck erst nachträglich wegfällt. Nur wenn der Enteignungszweck niemals verwirklicht wurde, erfordere der Eigentumsschutz des Art 5 StGG die Rückgängigmachung der Enteignung.