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Keine Pflicht zur Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe vor der Exekutionsführung

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2006/613Zak 2006, 359 Heft 18 v. 17.10.2006

EO § 73a

KO idF vor 1. 7. 2010 § 31 Abs 1 Z 2

Weder der Gläubiger noch sein Rechtsanwalt sind ohne konkrete Verdachtsmomente verpflichtet, vor jeder Exekutionsführung in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens Einsicht zu nehmen, um eine allfällige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkennen zu können.

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