ABGB § 1295 Abs 1, § 1325
Der Arzt haftet den Eltern nicht für den Unterhaltsaufwand eines gesunden Kindes, das nach der von ihm durchgeführten, misslungenen Sterilisation zur Welt gekommen ist. Eine Schadenersatzpflicht käme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht die Eltern wegen ihrer Mittellosigkeit besonders hart trifft.