WEG §§ 20, 29 Abs 5, § 31
Den Verwalter trifft die unbedingte Pflicht, säumige Wohnungseigentümer zu mahnen, rückständige Beiträge gerichtlich einzutreiben und das Vorzugspfandrecht der Eigentümergemeinschaft auszunützen. Zahlungserleichterungen, Stundungen und Ratenzahlungen, die der Verwalter einem Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der anderen gewährt, sind gegenüber der Eigentümergemeinschaft unwirksam.