KSchG § 25c
§ 25c KSchG über den Entfall der Haftung des Interzedenten kann analog auf einen Schuldner angewendet werden, der das Kreditverhältnis erkennbar im Interesse und auf Rechnung eines anderen eingegangen ist.
OGH 13. 6. 2006, 10 Ob 34/06g
KSchG § 25c
§ 25c KSchG über den Entfall der Haftung des Interzedenten kann analog auf einen Schuldner angewendet werden, der das Kreditverhältnis erkennbar im Interesse und auf Rechnung eines anderen eingegangen ist.
OGH 13. 6. 2006, 10 Ob 34/06g