EuGVÜ: Art 16 Nr 4
Die ausschließliche Zuständigkeitfür Patentrechtssachen nach Art 16 Nr 4 EuGVÜ gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Patents, unabhängig davon, ob diese Fragen klage- oder einredeweiseaufgeworfen werden (hier: Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents).