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Auftrag zur Urkundenvorlage nach § 82 ZPO kann nicht vollstreckt werden

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2006/585Zak 2006, 338 Heft 17 v. 3.10.2006

ZPO § 82

EO § 1 Z 1, § 354

Ein Auftrag zur Urkundenvorlagenach § 82 ZPO ist kein Exekutionstitel und kann daher auch nicht gemäß § 354 EO mit Geldstrafen vollstreckt werden.

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