ABGB § 1325
Im Rahmen des Schadenersatzes für vermehrte Bedürfnisse sind dem Verletzten zum Ausgleich seiner schweren Gehbehinderung die Anschaffungs- und Instandhaltungskosten eines Pkw zu ersetzen, sofern er diesen ohne den Unfall nicht angeschafft hätte. Die Beweislast für den Umstand, dass das Fahrzeug auch ohne den Unfall gekauft worden wäre, trifft den Ersatzpflichtigen.