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Wegehalterhaftung - kein grobes Verschulden bei fehlender Bankettsicherung

RechtsprechungSchadenersatzZak 2006/582Zak 2006, 337 Heft 17 v. 3.10.2006

ABGB § 1319a

Die Haftung als Wegehalter setzt grobes Verschulden voraus. Die Rechtsansicht, dass im Belassen eines jedermann erkennbaren Niveauunterschieds zwischen Fahrbahn und Bankett keine grobe Fahrlässigkeit liegen kann, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

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