WEG § 9 Abs 2 Z 4
Die gerichtliche Nutzwertneufestsetzung aufgrund nachträglicher baulicher Änderungen setzt gemäß § 9 Abs 2 Z 4 WEG voraus, dass sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts wesentlich ändert. Damit ist eine Nutzwertänderung um deutlich mehr als 3 % gemeint (hier: 3,16 % reichen nicht aus).